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Einheitliche Europäische Akte
- 1. TEXT DES VERTRAGS -
.

1986
ABl. Nr. L 169 vom 29.6.1987.


SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

VON DEM WILLEN GELEITET, das von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ausgehende Werk weiterzuführen und die Gesamtheit der Beziehungen zwischen deren Staaten gemäß der Feierlichen Deklaration von Stuttgart vom 19. Juni 1983 in eine Europäische Union umzuwandeln,

GEWILLT, diese Europäische Union auf der Grundlage der nach ihren eigenen Regeln funktionierenden Gemeinschaften einerseits und der Europäischen Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten in der Außenpolitik andererseits zu verwirklichen und diese Union mit den erforderlichen Aktionsmitteln auszustatten,

ENTSCHLOSSEN, gemeinsam für die Demokratie einzutreten, wobei sie sich auf die in den Verfassungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Europäischen Sozialcharta anerkannten Grundrechte, insbesondere Freiheit, Gleichheit und soziale Gerechtigkeit, stützen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Europagedanke, die Ergebnisse in den Bereichen der wirtschaftlichen Integration und der politischen Zusammenarbeit wie auch die Notwendigkeit neuer Entwicklungen dem Wunsch der demokratischen Völker Europas entsprechen, für die das in allgemeiner Wahl gewählte Europäische Parlament ein unerläßliches Ausdrucksmittel ist,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Verantwortung Europas, sich darum zu bemühen, immer mehr mit einer Stimme zu sprechen und geschlossen und solidarisch zu handeln, um seine gemeinsamen Interessen und seine Unabhängigkeit wirkungsvoller zu verteidigen, sowie ganz besonders für die Grundsätze der Demokratie und die Wahrung des Rechts und der Menschenrechte, denen sie sich verpflichtet fühlen, einzutreten, um gemäß der Verpflichtung, die sie im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen eingegangen sind, gemeinsam ihren eigenen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu leisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Vertiefung der gemeinsamen Politiken und die Verfolgung neuer Ziele die wirtschaftliche und soziale Lage zu verbessern und das Funktionieren der Gemeinschaften in der Weise zu verbessern, daß die Organe die Möglichkeit erhalten, ihre Befugnisse unter Bedingungen auszuüben, die dem gemeinschaftlichen Interesse am dienlichsten sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Staats- und Regierungschefs auf ihrer Pariser Konferenz vom 19. bis 21. Oktober 1972 das Ziel einer schrittweisen Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion gebilligt haben,

GESTÜTZT auf den Anhang zu den Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Bremen vom 6. und 7. Juli 1978 sowie die Entschließung des Europäischen Rates von Brüssel vom 5. Dezember 1978 über die Errichtung des Europäischen Währungssystems (EWS) und damit zusammenhängende Fragen und in der Erwägung, daß die Gemeinschaft und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Entschließung eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung der währungspolitischen Zusammenarbeit getroffen haben,

HABEN BESCHLOSSEN, diese Akte zu erstellen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Leo TINDEMANS, Minister für auswärtige Beziehungen;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

Herrn Uffe ELLEMANN-JENSEN, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK:

Herrn Karolos PAPOULIAS, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:

Herrn Francisco FERNÁNDEZ ORDÓÑEZ, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Roland DUMAS, Minister für auswärtige Beziehungen;

DER PRÄSIDENT IRLANDS:

Herrn Peter BARRY, T.D., Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Giulio ANDREOTTI, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Herr Robert GOEBBELS, Staatssekretär im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn Hans VAN DEN BROEK, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:

Herrn Pedro PIRES DE MIRANDA, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

Frau Lynda CHALKER, Staatsminister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten.

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:


TITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1

Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Politische Zusammenarbeit verfolgen das Ziel, gemeinsam zu konkreten Fortschritten auf dem Wege zur Europäischen Union beizutragen.

Die Europäischen Gemeinschaften beruhen auf den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie auf den nachfolgenden Verträgen und Akten zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge.

Die Europäische Politische Zusammenarbeit wird durch Titel III geregelt. Die Bestimmungen dieses Titels bestätigen und ergänzen die in den Berichten von Luxemburg (1970), Kopenhagen (1973) und London (1981) sowie in der Feierlichen Deklaration zur Europäischen Union (1983) vereinbarten Verfahren und die Praktiken, die sich nach und nach zwischen den Mitgliedstaaten herausgebildet haben.

Artikel 2

(Aufgehoben) -> Siehe Artikel P Absatz 2 VEU.

Artikel 3

(1) Die von nun an wie nachstehend bezeichneten Organe der Europäischen Gemeinschaften üben ihre Befugnisse und Zuständigkeiten unter den Bedingungen und im Hinblick auf die Ziele aus, die in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und den nachfolgenden Verträgen und Akten zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge sowie in Titel II vorgesehen sind.

(2) (Aufgehoben) -> Siehe Artikel P Absatz 2 VEU.


TITEL II

Bestimmungen zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (*)
__________________________

(*) z. E.

Die mit diesem Titel vorgenommenen Änderungen sind in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften enthalten.


__________________________


TITEL III

Vertragsbestimmungen über die Europäische Zusammenarbeit in der Außenpolitik

(Aufgehoben) -> Siehe Artikel P Absatz 2 VEU.


TITEL IV

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 31

Die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für die Bestimmungen des Titels II und für Artikel 32, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie für die Bestimmungen der genannten Verträge.

Artikel 32

Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 1, des Titels II und des Artikels 31 werden die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge durch die vorliegende Akte in keiner Weise berührt.

Artikel 33

(1) Diese Akte bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Diese Akte tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Artikel 34

Diese Akte ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.


ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Einheitliche Europäische Akte gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Februar neunzehnhundertsechsundachtzig und in Den Haag am achtundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundachtzig.

Leo TINDEMANS Peter BARRY
Uffe ELLEMANN-JENSEN Giulio ANDREOTTI
Hans-Dietrich GENSCHER Robert GOEBBELS
Karolos PAPOULIAS Hans VAN DEN BROEK
Francisco FERNÁNDEZ ORDÓÑEZ Pedro PIRES DE MIRANDA
Roland DUMAS Lynda CHALKER

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Einheitliche Europäische Akte
- 2. SCHLUSSAKTE -
.


Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die für den 9. September 1985 nach Luxemburg einberufen wurde, ihre Beratungen in Luxemburg und Brüssel fortgesetzt hat, hat den folgenden Text beschlossen:

I

Einheitliche Europäische Akte

II

Bei der Unterzeichnung dieses Textes hat die Konferenz die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen angenommen:

  1. Erklärung zu den Durchführungsbefugnissen der Kommission.
  2. Erklärung betreffend den Gerichtshof.
  3. Erklärung zu Artikel 8 a des EWG-Vertrags.
  4. Erklärung zu Artikel 100 a des EWG-Vertrags.
  5. Erklärung zu Artikel 100 b des EWG-Vertrags.
  6. Allgemeine Erklärung zu den Artikeln 13 bis 19 der Einheitlichen Europäischen Akte.
  7. Erklärung zu Artikel 118 a Absatz 2 des EWG-Vertrags.
  8. Erklärung zu Artikel 130 d des EWG-Vertrags.
  9. Erklärung zu Artikel 130 r des EWG-Vertrags.
  10. Erklärung der Hohen Vertragsparteien zu Titel III der Einheitlichen Europäischen Akte.
  11. Erklärung zu Artikel 30 Nummer 10 Buchstabe g der Einheitlichen Europäischen Akte.

Die Konferenz hat ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
  1. Erklärung des Vorsitzes zu der Frist, innerhalb welcher der Rat in erster Lesung Stellung nimmt (Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags).
  2. Politische Erklärung der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Freizügigkeit.
  3. Erklärung der Regierung der Griechischen Republik zu Artikel 8 a des EWG-Vertrags.
  4. Erklärung der Kommission zu Artikel 28 des EWG-Vertrags.
  5. Erklärung der Regierung von Irland zu Artikel 57 Absatz 2 des EWG-Vertrags.
  6. Erklärung der Regierung der Portugiesischen Republik zu Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 84 des EWG-Vertrags.
  7. Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zu Artikel 100 a des EWG-Vertrags.
  8. Erklärung des Vorsitzes und der Kommission zu den währungspolitischen Befugnissen der Gemeinschaft.
  9. Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zur Europäischen Politischen Zusammenarbeit.

Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Februar neunzehnhundertsechsundachtzig und in Den Haag am achtundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundachtzig.
Leo TINDEMANS Peter BARRY
Uffe ELLEMANN-JENSEN Giulio ANDREOTTI
Hans-Dietrich GENSCHER Robert GOEBBELS
Karolos PAPOULIAS Hans VAN DEN BROEK
Francisco FERNÁNDEZ ORDÓÑEZ Pedro PIRES DE MIRANDA
Roland DUMAS Lynda CHALKER

ERKLÄRUNG
zu den Durchführungsbefugnissen der Kommission

Die Konferenz ersucht die Gremien der Gemeinschaft, vor Inkrafttreten der Akte die Grundsätze und Regeln festzulegen, anhand deren die Durchführungsbefugnisse der Kommission in jedem einzelnen Fall zu definieren sind.

In diesem Zusammenhang ersucht die Konferenz den Rat, für die Ausübung der der Kommission im Rahmen des Artikels 100 a des EWG-Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse insbesondere dem Verfahren des Beratenden Ausschusses einen maßgeblichen Platz entsprechend der Schnelligkeit und Wirksamkeit des Entscheidungsprozesses einzuräumen.

ERKLÄRUNG
betreffend den Gerichtshof

Die Konferenz kommt überein, daß Artikel 32 d Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 168 a Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 140 a Absatz 1 des EAG-Vertrags etwaigen Übertragungen gerichtlicher Zuständigkeiten nicht vorgreift, die im Rahmen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden könnten.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 8 a des EWG-Vertrags

Die Konferenz möchte mit Artikel 8 a den festen politischen Willen zum Ausdruck bringen, vor dem 1. Januar 1993 die Beschlüsse zu fassen, die zur Verwirklichung des in diesem Artikel beschriebenen Binnenmarktes erforderlich sind, und zwar insbesondere die Beschlüsse, die zur Ausführung des von der Kommission in dem Weißbuch über den Binnenmarkt aufgestellten Programms notwendig sind.

Die Festsetzung des Termins "31. Dezember 1992" bringt keine automatische rechtliche Wirkung mit sich.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 100 a des EWG-Vertrags

Die Kommission wird bei ihren Vorschlägen nach Artikel 100 a Absatz 1 der Rechtsform der Richtlinie den Vorzug geben, wenn die Angleichung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Änderung gesetzlicher Vorschriften erfordert.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 100 b des EWG-Vertrags

Die Konferenz ist der Ansicht, daß Artikel 8 c des EWG-Vertrags aufgrund seiner allgemeinen Tragweite auch für von der Kommission nach Artikel 100 b vorzulegende Vorschläge gilt.

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG
zu den Artikeln 13 bis 19 der Einheitlichen Europäischen Akte

Diese Bestimmungen berühren in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Kontrolle der Einwanderung aus dritten Ländern sowie zur Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität, Drogenhandel und unerlaubtem Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten für erforderlich halten.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 118 a Absatz 2 des EWG-Vertrags

Die Konferenz stellt fest, daß bei der Beratung von Artikel 118 a Absatz 2 des EWG-Vertrags Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft nicht beabsichtigt, bei der Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutze der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben in sachlich nicht begründeter Weise schlechterzustellen.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 130 d des EWG-Vertrags

Die Konferenz verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom März 1984 in Brüssel, die wie folgt lauten:

"Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten wird eine signifikante reale Aufstockung der unter Berücksichtigung der IMP für die Interventionen der Fonds bereitgestellten Finanzmittel vorgenommen."

ERKLÄRUNG
zu Artikel 130 r des EWG-Vertrags

Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Die Konferenz stellt fest, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes sich nicht störend auf die einzelstaatliche Politik der Nutzung der Energieressourcen auswirken darf.

Absatz 5 Unterabsatz 2

Die Konferenz ist der Ansicht, daß Artikel 130 r Absatz 5 Unterabsatz 2 die sich aus dem AETR-Urteil des Gerichtshofes ergebenden Grundsätze nicht berührt.

ERKLÄRUNG DER HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
zu Titel III der Einheitlichen Europäischen Akte

Die Hohen Vertragsparteien des Titels III über die Europäische Politische Zusammenarbeit bekräftigen ihre offene Haltung gegenüber anderen europäischen Ländern mit den gleichen Idealen und Zielen. Sie kommen insbesondere überein, die Verbindungen zu den Mitgliedstaaten des Europarates und anderen demokratischen Ländern Europas, mit denen sie freundschaftliche Beziehungen unterhalten und eng zusammenarbeiten, zu stärken.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 30 Nummer 10 Buchstabe g der Einheitlichen Europäischen Akte

Die Konferenz ist der Ansicht, daß der Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften durch Artikel 30 Nummer 10 Buchstabe g nicht berührt wird.

ERKLÄRUNG DES VORSITZES
zu der Frist, innerhalb welcher der Rat in erster Lesung Stellung nimmt
(Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags)

Was die Erklärung des Europäischen Rates von Mailand anbelangt, wonach der Rat nach Möglichkeiten suchen soll, seine Beschlußfassungsverfahren zu verbessern, so hat der Vorsitz die Absicht geäußert, die betreffenden Arbeiten so bald wie möglich zu einem Abschluß zu bringen.

POLITISCHE ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
zur Freizügigkeit

Zur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft zusammen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Einreise, der Bewegungsfreiheit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen dritter Länder. Außerdem arbeiten sie bei der Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität, Drogenhandel und unerlaubtem Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten zusammen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER GRIECHISCHEN REPUBLIK
zu Artikel 8 a des EWG-Vertrags

Griechenland ist der Ansicht, daß die Entwicklung gemeinschaftlicher Politiken und Aktionen und die Annahme von Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 84 so erfolgen müssen, daß empfindliche Sektoren der Wirtschaft der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
zu Artikel 28 des EWG-Vertrags

Bezüglich ihrer internen Verfahren sorgt die Kommission dafür, daß die sich aus der Änderung von Artikel 28 des EWG-Vertrags ergebenden Veränderungen nicht zu Verzögerungen bei der Beantwortung dringender Anträge auf Änderung oder Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs führen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG VON IRLAND
zu Artikel 57 Absatz 2 des EWG-Vertrags

Irland bestätigt sein Einverständnis mit einer Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 57 Absatz 2, möchte aber daran erinnern, daß das Versicherungsgewerbe in Irland einen besonders empfindlichen Bereich darstellt und daß zum Schutz der Versicherungsnehmer sowie zum Schutz Dritter besondere Vereinbarungen getroffen werden mußten. In bezug auf die Harmonisierung der Rechtsvorschriften für das Versicherungswesen geht die irische Regierung davon aus, daß sie mit einer verständnisvollen Haltung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft rechnen kann, falls Irland sich zu einem späteren Zeitpunkt in einer Situation befinden sollte, in der die irische Regierung es für erforderlich halten würde, hinsichtlich der Stellung des Versicherungsgewerbes in Irland besondere Vorkehrungen zu treffen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
zu Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 84 des EWG-Vertrags

Portugal vertritt die Auffassung, daß der Übergang von der einstimmigen Beschlußfassung zur Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 84, der in den Verhandlungen über den Beitritt Portugals zur Gemeinschaft nicht berücksichtigt worden ist und den gemeinschaftlichen Besitzstand wesentlich verändert, empfindliche Schlüsselsektoren der portugiesischen Wirtschaft nicht beeinträchtigen darf und daß geeignete spezifische Übergangsmaßnahmen in allen Fällen ergriffen werden müssen, in denen dies erforderlich ist, um etwaige nachteilige Folgen für die betreffenden Sektoren zu verhindern.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK
zu Artikel 100 a des EWG-Vertrags

Die dänische Regierung stellt fest, daß in Fällen, in denen gemäß Artikel 100 a erlassene Harmonisierungsmaßnahmen nach Ansicht eines Mitgliedstaats nicht höhere Erfordernisse in bezug auf die Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz oder im Sinne des Artikels 36 sicherstellen, durch Artikel 100 a Absatz 4 gewährleistet wird, daß der betreffende Mitgliedstaat einzelstaatliche Maßnahmen treffen kann. Diese dienen der Verwirklichung der genannten Erfordernisse und dürfen keinen verschleierten Protektionismus bedeuten.

ERKLÄRUNG DES VORSITZES UND DER KOMMISSION
zu den währungspolitischen Befugnissen der Gemeinschaft

Der Vorsitz und die Kommission sind der Ansicht, daß die in den EWG-Vertrag eingefügten Bestimmungen über die währungspolitischen Befugnisse der Gemeinschaft nicht die Möglichkeit einer weiteren Entwicklung im Rahmen der bestehenden Befugnisse präjudizieren.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGDES KÖNIGREICHS DÄNEMARK
zur Europäischen Politischen Zusammenarbeit

Die dänische Regierung stellt fest, daß der Abschluß des Titels III über die Zusammenarbeit in der Außenpolitik die Beteiligung Dänemarks an der nordischen Zusammenarbeit im außenpolitischen Bereich nicht berührt.

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