Verträge, Abkommen... |
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Einheitliche Europäische Akte - 1. TEXT DES VERTRAGS - . |
1986 VON DEM WILLEN GELEITET, das von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ausgehende Werk weiterzuführen und die Gesamtheit der Beziehungen zwischen deren Staaten gemäß der Feierlichen Deklaration von Stuttgart vom 19. Juni 1983 in eine Europäische Union umzuwandeln, GEWILLT, diese Europäische Union auf der Grundlage der nach ihren eigenen Regeln funktionierenden Gemeinschaften einerseits und der Europäischen Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten in der Außenpolitik andererseits zu verwirklichen und diese Union mit den erforderlichen Aktionsmitteln auszustatten, ENTSCHLOSSEN, gemeinsam für die Demokratie einzutreten, wobei sie sich auf die in den Verfassungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Europäischen Sozialcharta anerkannten Grundrechte, insbesondere Freiheit, Gleichheit und soziale Gerechtigkeit, stützen, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Europagedanke, die Ergebnisse in den Bereichen der wirtschaftlichen Integration und der politischen Zusammenarbeit wie auch die Notwendigkeit neuer Entwicklungen dem Wunsch der demokratischen Völker Europas entsprechen, für die das in allgemeiner Wahl gewählte Europäische Parlament ein unerläßliches Ausdrucksmittel ist, IN DEM BEWUSSTSEIN der Verantwortung Europas, sich darum zu bemühen, immer mehr mit einer Stimme zu sprechen und geschlossen und solidarisch zu handeln, um seine gemeinsamen Interessen und seine Unabhängigkeit wirkungsvoller zu verteidigen, sowie ganz besonders für die Grundsätze der Demokratie und die Wahrung des Rechts und der Menschenrechte, denen sie sich verpflichtet fühlen, einzutreten, um gemäß der Verpflichtung, die sie im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen eingegangen sind, gemeinsam ihren eigenen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu leisten, IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Vertiefung der gemeinsamen Politiken und die Verfolgung neuer Ziele die wirtschaftliche und soziale Lage zu verbessern und das Funktionieren der Gemeinschaften in der Weise zu verbessern, daß die Organe die Möglichkeit erhalten, ihre Befugnisse unter Bedingungen auszuüben, die dem gemeinschaftlichen Interesse am dienlichsten sind, IN DER ERWÄGUNG, daß die Staats- und Regierungschefs auf ihrer Pariser Konferenz vom 19. bis 21. Oktober 1972 das Ziel einer schrittweisen Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion gebilligt haben, GESTÜTZT auf den Anhang zu den Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Bremen vom 6. und 7. Juli 1978 sowie die Entschließung des Europäischen Rates von Brüssel vom 5. Dezember 1978 über die Errichtung des Europäischen Währungssystems (EWS) und damit zusammenhängende Fragen und in der Erwägung, daß die Gemeinschaft und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Entschließung eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung der währungspolitischen Zusammenarbeit getroffen haben, HABEN BESCHLOSSEN, diese Akte zu erstellen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER: Herrn Leo TINDEMANS, Minister für auswärtige Beziehungen; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK: Herrn Uffe ELLEMANN-JENSEN, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Herrn Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswärtigen; DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK: Herrn Karolos PAPOULIAS, Minister für auswärtige Angelegenheiten; SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN: Herrn Francisco FERNÁNDEZ ORDÓÑEZ, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: Herrn Roland DUMAS, Minister für auswärtige Beziehungen; DER PRÄSIDENT IRLANDS: Herrn Peter BARRY, T.D., Minister für auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Herrn Giulio ANDREOTTI, Minister für auswärtige Angelegenheiten; SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Herr Robert GOEBBELS, Staatssekretär im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE: Herrn Hans VAN DEN BROEK, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: Herrn Pedro PIRES DE MIRANDA, Minister für auswärtige Angelegenheiten; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Frau Lynda CHALKER, Staatsminister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten. DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen: TITEL IGemeinsame BestimmungenArtikel 1 Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Politische Zusammenarbeit verfolgen das Ziel, gemeinsam zu konkreten Fortschritten auf dem Wege zur Europäischen Union beizutragen. Die Europäischen Gemeinschaften beruhen auf den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie auf den nachfolgenden Verträgen und Akten zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge. Die Europäische Politische Zusammenarbeit wird durch Titel III geregelt. Die Bestimmungen dieses Titels bestätigen und ergänzen die in den Berichten von Luxemburg (1970), Kopenhagen (1973) und London (1981) sowie in der Feierlichen Deklaration zur Europäischen Union (1983) vereinbarten Verfahren und die Praktiken, die sich nach und nach zwischen den Mitgliedstaaten herausgebildet haben. Artikel 2 (Aufgehoben) -> Siehe Artikel P Absatz 2 VEU. Artikel 3 (1) Die von nun an wie nachstehend bezeichneten Organe der Europäischen Gemeinschaften üben ihre Befugnisse und Zuständigkeiten unter den Bedingungen und im Hinblick auf die Ziele aus, die in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und den nachfolgenden Verträgen und Akten zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge sowie in Titel II vorgesehen sind. (2) (Aufgehoben) -> Siehe Artikel P Absatz 2 VEU. TITEL IIBestimmungen
zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
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Leo TINDEMANS | Peter BARRY |
Uffe ELLEMANN-JENSEN | Giulio ANDREOTTI |
Hans-Dietrich GENSCHER | Robert GOEBBELS |
Karolos PAPOULIAS | Hans VAN DEN BROEK |
Francisco FERNÁNDEZ ORDÓÑEZ | Pedro PIRES DE MIRANDA |
Roland DUMAS | Lynda CHALKER |
Einheitliche Europäische Akte - 2. SCHLUSSAKTE - . |
IEinheitliche
Europäische Akte
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Leo TINDEMANS | Peter BARRY |
Uffe ELLEMANN-JENSEN | Giulio ANDREOTTI |
Hans-Dietrich GENSCHER | Robert GOEBBELS |
Karolos PAPOULIAS | Hans VAN DEN BROEK |
Francisco FERNÁNDEZ ORDÓÑEZ | Pedro PIRES DE MIRANDA |
Roland DUMAS | Lynda CHALKER |
Die Konferenz ersucht die Gremien der Gemeinschaft, vor Inkrafttreten der Akte die Grundsätze und Regeln festzulegen, anhand deren die Durchführungsbefugnisse der Kommission in jedem einzelnen Fall zu definieren sind.
In diesem Zusammenhang
ersucht die Konferenz den Rat, für die Ausübung der der Kommission im
Rahmen des Artikels 100 a des EWG-Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse
insbesondere dem Verfahren des Beratenden Ausschusses einen maßgeblichen
Platz entsprechend der Schnelligkeit und Wirksamkeit des Entscheidungsprozesses
einzuräumen.
Die Konferenz kommt
überein, daß Artikel 32 d Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 168 a Absatz
1 des EWG-Vertrags und Artikel 140 a Absatz 1 des EAG-Vertrags etwaigen
Übertragungen gerichtlicher Zuständigkeiten nicht vorgreift, die im Rahmen
von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden könnten.
Die Konferenz möchte mit Artikel 8 a den festen politischen Willen zum Ausdruck bringen, vor dem 1. Januar 1993 die Beschlüsse zu fassen, die zur Verwirklichung des in diesem Artikel beschriebenen Binnenmarktes erforderlich sind, und zwar insbesondere die Beschlüsse, die zur Ausführung des von der Kommission in dem Weißbuch über den Binnenmarkt aufgestellten Programms notwendig sind.
Die Festsetzung des
Termins "31. Dezember 1992" bringt keine automatische rechtliche Wirkung
mit sich.
Die Kommission wird
bei ihren Vorschlägen nach Artikel 100 a Absatz 1 der Rechtsform der Richtlinie
den Vorzug geben, wenn die Angleichung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
eine Änderung gesetzlicher Vorschriften erfordert.
Die Konferenz ist der Ansicht, daß Artikel 8 c des EWG-Vertrags aufgrund seiner allgemeinen Tragweite auch für von der Kommission nach Artikel 100 b vorzulegende Vorschläge gilt.
Diese Bestimmungen
berühren in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, diejenigen Maßnahmen
zu ergreifen, die sie zur Kontrolle der Einwanderung aus dritten Ländern
sowie zur Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität, Drogenhandel und unerlaubtem
Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten für erforderlich halten.
Die Konferenz stellt
fest, daß bei der Beratung von Artikel 118 a Absatz 2 des EWG-Vertrags
Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft nicht beabsichtigt,
bei der Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutze der Sicherheit
und der Gesundheit der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben
in sachlich nicht begründeter Weise schlechterzustellen.
Die Konferenz verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom März 1984 in Brüssel, die wie folgt lauten:
"Im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten wird eine signifikante reale Aufstockung der
unter Berücksichtigung der IMP für die Interventionen der Fonds bereitgestellten
Finanzmittel vorgenommen."
Absatz 1 dritter Gedankenstrich
Die Konferenz stellt fest, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes sich nicht störend auf die einzelstaatliche Politik der Nutzung der Energieressourcen auswirken darf.
Absatz 5 Unterabsatz 2
Die Konferenz ist der Ansicht, daß Artikel 130 r Absatz 5 Unterabsatz 2 die sich aus dem AETR-Urteil des Gerichtshofes ergebenden Grundsätze nicht berührt.
Die Hohen Vertragsparteien
des Titels III über die Europäische Politische Zusammenarbeit bekräftigen
ihre offene Haltung gegenüber anderen europäischen Ländern mit den gleichen
Idealen und Zielen. Sie kommen insbesondere überein, die Verbindungen
zu den Mitgliedstaaten des Europarates und anderen demokratischen Ländern
Europas, mit denen sie freundschaftliche Beziehungen unterhalten und eng
zusammenarbeiten, zu stärken.
Die Konferenz ist
der Ansicht, daß der Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe
und Dienststellen der Gemeinschaften durch Artikel 30 Nummer 10 Buchstabe
g nicht berührt wird.
Was die Erklärung
des Europäischen Rates von Mailand anbelangt, wonach der Rat nach Möglichkeiten
suchen soll, seine Beschlußfassungsverfahren zu verbessern, so hat der
Vorsitz die Absicht geäußert, die betreffenden Arbeiten so bald wie möglich
zu einem Abschluß zu bringen.
Zur Förderung der
Freizügigkeit arbeiten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Befugnisse
der Gemeinschaft zusammen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Einreise,
der Bewegungsfreiheit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen dritter
Länder. Außerdem arbeiten sie bei der Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität,
Drogenhandel und unerlaubtem Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten zusammen.
Griechenland ist
der Ansicht, daß die Entwicklung gemeinschaftlicher Politiken und Aktionen
und die Annahme von Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 70 Absatz
1 und Artikel 84 so erfolgen müssen, daß empfindliche Sektoren der Wirtschaft
der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden.
Bezüglich ihrer internen
Verfahren sorgt die Kommission dafür, daß die sich aus der Änderung von
Artikel 28 des EWG-Vertrags ergebenden Veränderungen nicht zu Verzögerungen
bei der Beantwortung dringender Anträge auf Änderung oder Aussetzung der
Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs führen.
Irland bestätigt
sein Einverständnis mit einer Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 57 Absatz 2, möchte aber daran erinnern, daß das Versicherungsgewerbe
in Irland einen besonders empfindlichen Bereich darstellt und daß zum
Schutz der Versicherungsnehmer sowie zum Schutz Dritter besondere Vereinbarungen
getroffen werden mußten. In bezug auf die Harmonisierung der Rechtsvorschriften
für das Versicherungswesen geht die irische Regierung davon aus, daß sie
mit einer verständnisvollen Haltung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft rechnen kann, falls Irland sich zu einem späteren Zeitpunkt
in einer Situation befinden sollte, in der die irische Regierung es für
erforderlich halten würde, hinsichtlich der Stellung des Versicherungsgewerbes
in Irland besondere Vorkehrungen zu treffen.
Portugal vertritt
die Auffassung, daß der Übergang von der einstimmigen Beschlußfassung
zur Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit in Artikel 59 Absatz 2
und Artikel 84, der in den Verhandlungen über den Beitritt Portugals zur
Gemeinschaft nicht berücksichtigt worden ist und den gemeinschaftlichen
Besitzstand wesentlich verändert, empfindliche Schlüsselsektoren der portugiesischen
Wirtschaft nicht beeinträchtigen darf und daß geeignete spezifische Übergangsmaßnahmen
in allen Fällen ergriffen werden müssen, in denen dies erforderlich ist,
um etwaige nachteilige Folgen für die betreffenden Sektoren zu verhindern.
Die dänische Regierung
stellt fest, daß in Fällen, in denen gemäß Artikel 100 a erlassene Harmonisierungsmaßnahmen
nach Ansicht eines Mitgliedstaats nicht höhere Erfordernisse in bezug
auf die Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz oder im Sinne des Artikels
36 sicherstellen, durch Artikel 100 a Absatz 4 gewährleistet wird, daß
der betreffende Mitgliedstaat einzelstaatliche Maßnahmen treffen kann.
Diese dienen der Verwirklichung der genannten Erfordernisse und dürfen
keinen verschleierten Protektionismus bedeuten.
Der Vorsitz und die
Kommission sind der Ansicht, daß die in den EWG-Vertrag eingefügten Bestimmungen
über die währungspolitischen Befugnisse der Gemeinschaft nicht die Möglichkeit
einer weiteren Entwicklung im Rahmen der bestehenden Befugnisse präjudizieren.
Die dänische Regierung
stellt fest, daß der Abschluß des Titels III über die Zusammenarbeit in
der Außenpolitik die Beteiligung Dänemarks an der nordischen Zusammenarbeit
im außenpolitischen Bereich nicht berührt.
Verträge,
Abkommen, Verfassungen...