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W.E.U. VERTRAG
Vertrag zwischen Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden
und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

(WEU; ehemals Brüsseler Pakt) (17. 3. 1948)

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Brussels, 17. März 1948

Seine Königliche Hoheit der Prinzregent von Belgien, der Präsident der Französischen Republik und Präsident der Französischen Union, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, Ihre Majestät die Königin der Niederlande und Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen Dominien jenseits der Meere,

ENTSCHLOSSEN,

Ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die anderen in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ideale erneut zu bekräftigen; Die Grundsätze der Demokratie, die persönliche und politische Freiheit, die verfassungsmäßige Überlieferung und die Achtung vor dem Gesetz, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu festigen und zu erhalten;

In Verfolgung dieser Ziele die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bande, die sie bereits vereinen, zu stärken;

Loyal zusammenzuarbeiten und ihre Bemühungen, in Westeuropa eine feste Grundlage für die wirtschaftliche Erholung Europas zu schaffen, aufeinander abzustimmen; In Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen einander Beistand zu leisten bei der Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit und im Widerstand gegen jede Angriffspolitik;

Die Einheit Europas zu fördern und seiner fortschreitenden Integrierung Antrieb zu geben;

In der Verfolgung dieser Ziele nach und nach andere Staaten hinzuzuziehen, die von den gleichen Idealen geleitet und von der gleichen Entschlossenheit beseelt sind;

In dem Wunsche, zu diesem Zweck einen Vertrag über Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten und zur kollektiven Selbstverteidigung abzuschließen;

HABEN zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:

(Es folgen die Namen der einzelnen Bevollmächtigten)

die nach Vorlage ihrer Vollmachten, die als gut und gehörig befunden wurden, wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN SIND:

Artikel I

Überzeugt von der engen Gemeinschaft ihrer Interessen und von der Notwendigkeit, sich zu vereinigen, um die wirtschaftliche Erholung Europas zu fördern, werden die Hohen Vertragschließenden Teile ihre wirtschaftlichen Maßnahmen so gestalten und aufeinander abstimmen, daß sie durch die Beseitigung von Gegensätzen in ihrer Wirtschaftspolitik, durch die Koordinierung der Produktion und durch die Entwicklung des Handels- und Zahlungsverkehrs zu den bestmöglichen Ergebnissen gelangen.

Die in vorstehendem Absatz vorgesehene Zusammenarbeit, die durch den in Artikel VIII genannten Rat erfolgt, soll weder eine Überschneidung noch eine Behinderung der Arbeit anderer wirtschaftlicher Organisationen zur Folge haben, in denen die Hohen Vertragschließenden Teile vertreten sind oder vertreten sein werden; sie soll vielmehr die Arbeit dieser Organisationen unterstützen.

Artikel II

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden gemeinsam sowohl in unmittelbarer Beratung als auch in besonders hierzu eingerichteten Stellen jede Anstrengung unternehmen, um einen höheren Lebensstandard ihrer Völker herbeizuführen und die in ihren Staaten bestehenden sozialen und sonstigen Einrichtungen dieser Art in diesem Sinne zu entwickeln. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig mit dem Ziel konsultieren, die Empfehlungen von unmittelbarem praktischen Interesse, die sich auf soziale Angelegenheiten beziehen und die mit ihrer Zustimmung in dem besonders hierzu eingerichteten Stellen angenommen wurden, so bald wie möglich zu verwirklichen. Sie werden sich bemühen, so bald wie möglich auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Übereinkommen miteinander abzuschließen.

Artikel III

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden gemeinsam jede Anstrengung unternehmen um ihre Völker zu einem besseren Verständnis der Grundsätze, welche die Grundlage ihrer gemeinsamen Zivilisation bilden, zu führen und durch gegenseitige Übereinkommen oder sonstige Mittel den kulturellen Austausch zu fördern.

Artikel IV

Bei der Durchführung des Vertrags arbeiten die Hohen Vertragschließenden Teile und alle von ihnen im Rahmen des Vertrags geschaffenen Organe eng mit der Organisation des Nordatlantikvertrags zusammen.

Da der Aufbau einer Parallelorganisation zu den militärischen NATO-Stäben unerwünscht ist, sind der Rat und sein Amt in militärischen Angelegenheiten hinsichtlich Auskunftserteilung und Beratung auf die zuständigen militärischen NATO-Stellen angewiesen.

Artikel V


Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile das Ziel eines bewaffneten Angriffs in Europa werden, so werden ihm die anderen Hohen Vertragschließenden Teile im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung leisten.

Artikel VI

Alle auf Grund des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Sicherheitsrat zu berichten. Sie werden eingestellt, sobald der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Dieser Vertrag beeinträchtigt in keiner Weise die Verpflichtungen, die sich für die Hohen Vertragschließenden Teile aus den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen ergeben. Er darf nicht so ausgelegt werden, als berühre er in irgendeiner Weise die dem Sicherheitsrat auf Grund der Satzung zustehende Befugnis und Verantwortlichkeit, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich hält, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Artikel VII


Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären jeder für sich, daß keines der internationalen Abkommen, die zwischen ihnen und einem anderen Hohen Vertragschließenden Teil oder einem dritten Staat gegenwärtig besteht, den Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht. Keiner der Hohen Vertragschließenden Teile wird ein Bündnis eingehen oder an einer Koalition teilnehmen, die sich gegen einen der Hohen Vertragschließenden Teile richten.

Artikel VIII

Um den Frieden und die Sicherheit zu festigen und die Einheit Europas zu fördern und seiner fortschreitenden Integrierung Antrieb zu geben sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit anderen europäischen Organisationen zu unterstützen, setzen die Hohen Vertragschließenden Teile des Brüsseler Vertrags einen Rat ein, der sich mit der Durchführung dieses Vertrags, seiner Protokolle und deren Anlagen befaßt.

Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Westeuropäischen Union"; er ist so eingerichtet, daß er ständig tätig sein kann; soweit erforderlich, richtet er nachgeordnete Stellen ein, insbesondere errichtet er unverzüglich ein Amt für Rüstungskontrolle mit den in Protokoll Nr. IV bestimmten Aufgaben.

Auf Antrag eines der Hohen Vertragschließenden Teile wird der Rat unverzüglich einberufen, um eine Beratung bei jeder Lage zu ermöglichen, die eine Bedrohung des Friedens, gleichviel in welchem Gebiet, oder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität darstellt.

Über Fragen, für die ein anderes Abstimmungsverfahren nicht vereinbart ist oder vereinbart wird, beschließt der Rat einstimmig. In den Fällen der Protokolle Nr. II, III und IV wendet er die verschiedenen darin vorgesehenen Abstimmungsverfahren an - Einstimmigkeit, Zweidrittelmehrheit, einfach Mehrheit. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über Fragen, die ihm vom Amt für Rüstungskontrolle vorgelegt werden.

Artikel IX

Der Rat der Westeuropäischen Union erstattet einer Versammlung, die aus Vertretern der Brüsseler Vertragsmächte bei der Beratenden Versammlung des Europarates besteht, jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die Rüstungskontrolle.

Artikel X

Getreu ihrem Entschluß, Streitigkeiten nur durch friedliche Mittel beizulegen, werden die Hohen Vertragschließenden Teile bei Streitigkeiten untereinander die folgenden Bestimmungen anwenden:

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden für die Dauer dieses Vertrags alle unter Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs fallenden Streitigkeiten diesem Gerichtshof unterbreiten; diese Bestimmung gilt lediglich mit der Maßgabe, daß bei jedem der Hohen Vertragschließenden Teile die von diesem Teil bei der Annahme dieser Klausel über die verbindliche Gerichtsbarkeit gemachten Vorbehalte soweit gewahrt bleiben, wir dieser Teil sie aufrechterhalten sollte.

Ferner werden die Hohen Vertragschließenden Teile alle nicht unter Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs fallenden Streitigkeiten im Wege des Vergleichsverfahrens regeln. Bei Streitigkeiten, die sowohl Fragen umfassen, die einem Vergleichsverfahren, als auch solche, die einem gerichtlichen Verfahren unterliegen, hat jede der streitenden Parteien das Recht zu verlangen, daß die gerichtliche Entscheidung der Rechtsfragen dem Vergleichsverfahren vorangehen soll.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels berühren in keiner Weise die Anwendung von Bestimmungen oder Abkommen, welche irgendein anderes Verfahren für eine friedliche Regelung vorsehen.

Artikel XI

Die Hohen Vertragschließenden Teile können in gegenseitigem Einvernehmen jeden anderen Staat einladen, diesem Vertrag unter den Bedingungen beizutreten, auf die sie sich mit dem eingeladenen Staat geeinigt haben.

Jeder so eingeladene Staat kann Mitglied des Vertrags werden, indem er eine Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung hinterlegt.

Die belgische Regierung wird jeden der Hohen Vertragschließenden Teile von der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kenntnis setzen.

Artikel XII

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei der belgischen Regierung zu hinterlegen.

Der Vertrag tritt am Tage der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft und bleibt danach fünfzig Jahre lang in Kraft.

Nach Ablauf des Zeitraums von fünfzig Jahren ist jeder der Hohen Vertragschließenden Teile berechtigt, als Vertragspartner auszuscheiden, vorausgesetzt, daß er der belgischen Regierung ein Jahr vorher eine Kündigung eingereicht hat .

Die belgische Regierung unterrichtet die Regierungen der anderen Hohen Vertragschließenden Teile von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde und jeder Kündigungsmitteilung.

ZU URKUND DESSEN haben die genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am siebzehnten März 1948, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einem Urstück, das in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt jedem der anderen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

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