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Abkommen über die Errichtung
deutsch-französischer Gymnasien und die
Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung
des Abiturzeugnisses
.

Paris, 10.Februar 1972

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik

VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik in dem Vertrag vom 22. Januar 1963 vereinbart haben, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern zu fördern,

IN DEM WUNSCH, das Verständnis zwischen den beiden Ländern durch die Herstellung engerer Beziehungen auf dem Gebiet des Erziehungswesens zu vertiefen, insbesondere durch Maßnahmen, die der Annäherung der beiden Schulsysteme förderlich sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1


(1) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Möglichen und nach vorheriger gegenseitiger Konsultation gleichermaßen in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich deutsch-französische Gymnasien zu errichten.

(2) Die deutsch-französischen Gymnasien sind Einrichtungen des Sekundarschulwesens, in denen nach aufeinander abgestimmten und im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Lehrpläne unterrichtet wird.

Der Bildungsgang an den deutsch-französischen Gymnasien wird mit dem Abitur abgeschlossen, das Gegenstand dieses Abkommens ist.

(4) Die Bestimmungen betreffend die Arbeitsweise der deutsch-französischen Gymnasien, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind, bilden den Gegenstand späterer Regelungen.

Artikel 2

(1) Es wird ein deutsch-französisches Abitur geschaffen. daß in beiden Unterzeichnerstaaten volle Rechtsgültigkeit genießt. Das Zeugnis über das bestandene Abitur verleiht seinen Inhabern alle Berechtigungen, die mit dem Zeugnis des deutschen Abiturs in der Bundesrepublik Deutschland und des französischen Baccalauréat in Frankreich verknüpft sind.

(2) In der Prüfung des deutsch-französischen Abiturs sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie

a) über hinreichend erweiterte und vertiefte Kenntnisse der Sprache und Kultur des Partnerlandes verfügen,
b) den Anforderungen der aufeinander abgestimmten gemeinsamen Lehrpläne der deutsch-französischen Gymnasien entsprechen.

(3) Das Zeugnis des deutsch-französischen Abiturs wird am Ende der Sekundarstufe in den deutsch-französischen Gymnasien den Schülern ausgehändigt, die sich mit Erfolg der Abiturprüfung unterzogen haben, deren Ordnung nachstehend festgelegt ist.

Artikel 3

An jedem deutsch-französischen Gymnasium, das mindestens eine Abschlußklasse hat, wird ein Prüfungszentrum eingerichtet.

Artikel 4

Für die Durchführung des deutsch-französischen Abiturs ist ein Prüfungsausschuß zuständig, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise in den folgenden Artikeln bestimmt sind.

Artikel 5


(1) Der Präsident des Prüfungsausschusses wird jedes Jahr nach Übereinkunft der zuständigen nationalen Behörden für die Gesamtheit der Prüfungszentren bestimmt: für die Bundesrepublik Deutschland durch den Präsidenten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, für Frankreich durch den Französischen Erziehungsminister. Den Vorsitz übernimmt abwechselnd ein Vertreter des einen und des anderen Landes.

(2) Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident der jeweils anderen Staatsangehörigkeit zur Seite; er kam den Präsidenten in der Ausübung seines Amtes vertreten. Er wird unter den gleichen Bedingungen wie der Präsident bestimmt.

Artikel 6


Außerdem umfaßt der Prüfungsausschuß für jedes Prüfungszentrum

a) die Direktoren des deutsch-französischen Gymnasiums, das Prüfungszentrum ist,
b) die in der letzten Klasse der deutschen und der französischen Abteilung unterrichtenden Fachlehrer der schriftlichen und mündlichem Prüfungsfächer sowie die Fachlehrer, die nach Artikel 24 Absatz 1 in der Prüfung mitwirken,
c) Fachlehrer, die an Gymnasien in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich unterrichten und von den zuständigen nationalen Behörden als Fremdprüfer bestimmt werden.

Artikel 7

Der Präsident des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungszentrum einen Leiter und einen Stellvertreter, die mit der Organisation und den Sachvorbereitungen der Prüfung beauftragt sind.

Artikel 8


(1) Ein ordentlicher Prüfungstermin mit Angabe der Meldefrist wird jedes Jahr durch den Präsidenten des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden festgelegt.

(2) Jeder Schüler, der sich nicht zu dem ordentlichen Prüfungstermin schriftlich meldet oder der nach seiner Meldung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnimmt oder die Prüfung abbricht, wird für den Prüfungstermin des nächsten Jahres zurückgestellt und hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Jedoch kann die Durchführung eines Sondertermins für Schüler festgesetzt werden, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an der Meldung zur Prüfung oder am Erscheinen zu dem ordentlichen Prüfungstermin verhindert waren oder die Prüfung abbrechen mußten. Über den Zeitpunkt dieses Sondertermins und die Zulassung entscheidet der Präsident des Prüfungsausschusses.

Artikel 9


(1) Zur Prüfung des deutsch-französischen Abiturs können sich Schüler deutsch-französischer Gymnasien melden, die zumindest am Unterricht der zwei letztem Klassen teilgenommen haben, desgleichen Schüler, die von anderen Schulen kommen und auf Grund einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung die letzte Klasse eines deutsch-französischen Gymnasiums besucht haben

(2) Die Prüfung kann nach erneutem Besuch der letzten Klasse einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen dem Kandidaten die Genehmigung erteilen, die Prüfung nach erneutem Besuch der letzten Klasse ein zweites Mal zu wiederholen.

Artikel 10

Kandidaten, die sich der Prüfung des deutsch-französischen Abiturs unterziehen wollen, müssen bei Eintritt in die vorletzte Klasse oder, im Falle einer Aufnahmeprüfung, bei Eintritt in die letzte Klasse zwischen den an der Schule bestehenden Zweigen und Wahlmöglichkeiten gewählt haben.

Artikel 11


In seinen Beratungen befindet der Prüfungsausschuß über die Ergebnisse der von den Kandidaten erzielten Leistungen; dabei berücksichtigt er gemäß den in Artikel 13 und folgende festgelegten Bedingungen

- die Vornoten die Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe,
- die mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe,
- die Prüfung in den Leibesübungen,
- die Prüfung in den Wahlfächern.

Artikel 12

(1) Alle Noten in den zur Prüfung gehörenden Teilen werden in ganzen Punkten innerhalb einer Skala von 1 bis 10 Punkten ausgedrückt, wobei 10 Punkte die beste Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung bezeichnen.

(2) Alle Noten der einzelnen Prüfungsteile sind mit Koeffizienten versehen.

Artikel 13

(1) Die in Artikel 11 erwähnten Vornoten werden wie folgt ermittelt:

a) in jedem Zweig wird für jedes verbindliche Unterrichtsfach der beiden letzten Klassen, mit Ausnahme der Leibesübungen,. eine Vornote aus den Trimesterzeugnissen dieser beiden Klassen gemittelt. Die außerhalb des Unterrichts vorbereiteten Arbeiten sollen mit nicht mehr als der Hälfte bei der Ermittlung dieser Noten berücksichtigt werden.
b) Bei Schülern, die von anderen Schulen kommen und auf Grund einer Aufnahmeprüfung in die letzte Klasse eines deutsch-französischen Gymnasiums aufgenommen worden sind, ersetzen die bei dieser Aufnahmeprüfung erzielten Noten die Noten der vorletzten Klasse im Hinblick auf die Ermittlung der Vornoten.
c) Ergeben sich bei der Mitteilung der Vornote Dezimalstellen, so werden sie nach der oberen oder unterem ganzen Zahl auf- bzw. abgerundet, wobei die Leistungsentwicklung des Schülers zum Zeitpunkt der Erstellung der Vornote zu berücksichtigen ist.

(2) Die so ermittelten Vornoten sind den Schülern so bald wie möglich nach ihrer Festsetzung bekanntzugeben.

Artikel 14

Alle Kandidaten müssen sich den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe unterziehen. Diese umfassen für alle Zweige eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache, eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in der Partnersprache sowie schriftliche Prüfungen in den - gegebenenfalls gewählten - charakteristischen Fächern des betreffenden Zweiges.

Artikel 15

(1) Die Lehrer an den deutsch-französischen Gymnasien, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, erstellen für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Vorschläge.

(2) Die Direktoren senden diese Vorschläge an den Präsidenten des Prüfungsausschusses, der sie den Fremdprüfern zur Überprüfung zuleitet. Diese können die Vorschläge gegebenenfalls ändern oder durch andere ersetzen.

(3) Unter diesen Vorschlägen trifft der Präsident des Prüfungsausschusses die Auswahl für die schriftlichen Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe.

(4) Die Prüfungsvorschläge sind gemeinsam für beide Abteilungen, außer in der Muttersprache, in der Partnersprache und zum Teil in Philosophie. Die gemeinsamen Vorschläge werden deutsch und französisch formuliert.

Artikel 16

(1) Jede Prüfungsarbeit muß von zwei Fachlehrern der Schule getrennt korrigiert werden, wobei der erste Korrektor der in dem betreffenden Fach der Abschlußklasse des Kandidaten unterrichtende Fachlehrer ist. Nach Beratung schlagen sie eine gemeinsame Note vor.

(2) Der zuständige Fremdprüfer überprüft die beiden Korrekturen, gibt seine Zustimmung zu den Bewertungen oder berichtet bei Meinungsverschiedenheit darüber dem Präsidenten des Prüfungsausschusses, dem die Entscheidung obliegt.

Artikel 17

(1) Nach dem Abschluß der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe beruft der Präsident des Prüfungsausschusses oder der Vizepräsident den Prüfungsausschuß zusammen, um über die Ergebnisse zu beraten.

(2) Der Prüfungsausschuß erstellt für jeden Kandidaten die Übersicht über die Vornoten und über die Noten der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, wobei die entsprechenden Koeffizienten zu berücksichtigen sind.

(3) Der allgemeine Notendurchschnitt für jeden Kandidaten wird ermittelt, indem die Summe der in den Vornoten und in den Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe erzielten Punkte durch die Gesamtsumme der Koeffizienten geteilt wird.

(4) Für jedes einzelne Fach wird eine Durchschnittsnote erstellt, indem die Summe der erzielten Punkte in diesem Fach durch die Summe der ihm zugewiesenen Koeffizienten geteilt wird. Falls in einem Fach lediglich die Vornote vorhanden ist, gilt diese als Durchschnittsnote.

Wenn sich bei der Mittelung der Noten eine Dezimalstelle ergibt, wird diese bis zu einem Stellenwert von 49/100 nach dem unteren ganzen Punkt abgerundet, bei einem Stellenwert von 50/100 und darüber nach dem oberen ganzen Punkt aufgerundet.

(5) Dagegen kann der allgemeine Notendurchschnitt nach Absatz 3 nicht aufgerundet werden.

(6) Die Ergebnisse der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe werden den Kandidaten durch den Präsidenten des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.

Artikel 18


(1) Nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe werden die Kandidaten, die einen allgemeinen Notendurchschnitt von 6,5 und darüber erreicht haben, von den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe befreit; sie haben bereits auf dieser Stufe die Abiturprüfung bestanden, sofern sie in jeder der verbindlichen Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe keine Note unter 6 und nicht mehr als eine Vornote unter 6 aufweisen.

(2) Kandidaten, deren allgemeiner Notendurchschnitt geringer als 5 ist, werden von den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe ausgeschlossen; sie haben nicht bestanden.

(3) Kandidaten, denen nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe das Bestehen der Abiturprüfung noch nicht zuerkannt wird und die einen allgemeinen Notendurchschnitt von wenigstens 5 erreicht haben, müssen sich den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe unterziehen.

(4) Wenn das Ergebnis einer der schriftlichen Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, mit Ausnahme der Prüfung in der Partnersprache, eine nicht ausreichende Leistung aufweist und der Kandidat in diesem Fach eine Vornote von mindestens 6 hat, kann er in diesem Fach eine mündliche Aufbesserungsprüfung beantragen. Die Endnote ist dann das arithmetische Mittel zwischen der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Aufbesserungsprüfung, die den gleichen Koeffizienten erhält wie die schriftliche Prüfung.

Artikel 19


Die Prüfung in den Leibesübungen ist verbindlich, mit Ausnahme für Kandidaten, die vom Präsidenten des Prüfungsausschusses auf Grund eines ärztlichen Attestes davon befreit sind.

Artikel 20

(1) Die Kandidaten können sich einer Prüfung in ein oder zwei Wahlfächern unterziehen.

(2) Die von der Prüfung in den Leibesübungen befreiten Kandidaten sind jedoch berechtigt, sich in drei Wahlfächern prüfen zu lassen.

(3) Die Durchführung der Prüfung in den Wahlfächern obliegt dem Leiter des Prüfungszentrums; sie findet vor dem Termin der 1. Prüfungsgruppe statt.

Artikel 21


(1) Von der Prüfung in den Leibesübungen ebenso wie von den verschiedenen Prüfungen in den Wahlfächern werden nur die erzielten ganzen Punkte über 6 in Anrechnung gebracht.

(2) Für die Ermittelung des allgemeinen Notendurchschnitts werden daher die in diesen Prüfungen erzielten Punkte nur in der Skala von 7 bis 10 berücksichtigt.

Artikel 22


Die in der Prüfung in den Leibesübungen oder in den Prüfungen in den Wahlfächern erzielten Punkte werden nach Abschluß der Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe nur für Kandidaten, die bereits bestanden haben, zwecks Zuerkennung eines über das Prädikat "befriedigend bestanden" hinausgehenden Prädikats berücksichtigt

Artikel 23

(1) Die 2. Prüfungsgruppe umfaßt mündliche Prüfungen in den für jeden Zweig festgelegten Fächern. Unter diesen Fächern bestimmt der Präsident des Prüfungsausschusses für jeden Kandidaten die Zahl und das jeweilige Fach der Prüfungen, denen er sich zu unterziehen hat.

(2) Darüber hinaus kann sich der Kandidat in einem oder zwei der Fächer zur Prüfung melden, in denen seine Vornoten nicht ausreichend sind; er hat dies dem Leiter des Prüfungszentrums vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitzuteilen. 13) Bei einer nicht ausreichenden Leistung in einem Fach der 1. Prüfungsgruppe - mitAusnahme der Partnersprache - kann auf Antrag des Kandidaten eine zusätzliche mündliche Prüfung in diesem Fach gemäß Artikel 18 Absatz 4 erfolgen.

Artikel 24

(1) In jedem der für die mündliche Prüfung vorgesehenen Fächer werden die Kandidaten von ihrem Fachlehrer und einem weiteren Fachlehrer der anderen Staatsangehörigkeit, der das betreffende Fach auf der Oberstufe des deutsch-französischen Gymnasiums unterrichtet, geprüft, und zwar in der Sprache, in der das Fach in der Abschlußklasse unterrichtet worden ist.

Der für das Fach zuständige Fremdprüfer kann der mündlichen Prüfung beiwohnen und in sie eingreifen.

(2) Die Note wird durch Übereinstimmung zwischen den beiden Prüfern oder, im Falle von Meinungsverschiedenheit, auf Grund einer Entscheidung des Fremdprüfers nach Anhörung der prüfenden Fachlehrer erteilt. Artikel 25 Nach Beendigung der Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe wird wie in Artikel 17 verfahren, indem die in den mündlichen Prüfungen erzielten Noten berücksichtigt werden.

Die in der Prüfung in den Leibesübungen und in den Prüfungen in den Wahlfächern erzielten Punkte werden gemäß Artikel 21 für das Bestehen der Abiturprüfung und gegebenenfalls für die Zuerkennung eines Prädikats berücksichtigt.

Artikel 26

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe haben die Kandidaten bestanden, die in der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Ergebnisse einen allgemeinen Notendurchschnitt von 6 und darüber erreicht haben, sofern sie nicht in mehr als zwei Fächern, darunter höchstens in einem Fach der 1. Prüfungsgruppe, eine Note unter 6 aufweisen.

(2) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren, und zwar für die ersten fünf Prüfungen, ist der Prüfungsausschuß berechtigt, bei denjenigen Kandidaten, die den allgemeinen Notendurchschnitt erreicht haben, das Bestehen der Prüfung auszusprechen, sofern nur ein Fach der 1. Prüfungsgruppe eine Note unter 6 aufweist und insgesamt nicht mehr als drei Durchschnittsnoten unter 6, davon höchstens eine unter 5. liegen.

(3) Kandidaten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, haben die Abiturprüfung nicht bestanden.

Artikel 27

Der Präsident des Prüfungsausschusses läßt eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfungen und der Beratungen erstellen, die insbesondere für jeden Kandidaten die Benotungen für jeden Teil der Prüfung, die für jedes Fach ermittelte Durchschnittsnote und die allgemeine Durchschnittsnote enthält. Er leitet den zuständigen Behörden eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift zu.

Artikel 28

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei allen Vorgängen, die die Prüfungen und die Beratungen betreffen, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Artikel 29

Kandidaten, die das deutsch-französische Abitur bestanden haben, wird ein Zeugnis ausgehändigt, das vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten des Prüfungsausschusses im Namen der zuständigen deutschen und französischen Behörden unterzeichnet ist.

Artikel 30

Kandidaten, die das deutsch-französische Abitur bestanden haben, erhalten auf ihren Zeugnissen folgende Prädikate:

- "mit"ausreichend bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt vor mindestens 6 und weniger als 6,5 erzielt hat;

- "mit befriedigend bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 6,5 und weniger als 7.5 erzielt hat;

- "mit gut bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 7,5 und weniger als 8.5 erzielt hat;

- "mit sehr gut bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 8,5 oder darüber erzielt hat.

Artikel 31

Jeder Kandidat, der eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch unternimmt oder sich der Beihilfe hierzu schuldig macht, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Handelt es sich um einen leichteren Fall, so entscheidet der Prüfungsausschuß nach Berichterstattung des Leiters des Prüfungszentrums über die zu treffenden Maßnahmen.

Artikel 32

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitfälle, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben können, bestimmt sich in jedem Staat nach den Vorschriften, die auf entsprechende Streitfälle anwendbar sind, und zwar in der Bundesrepublik Deutschland bei Einsprüchen gegen Entscheidungen in der Abiturprüfung und in Frankreich bei Einsprüchen gegen Entscheidungen in der Baccalauréatprüfung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Prüfungszentrums.

Artikel 33

Die erste deutsch-französische Abiturprüfung nach diesem Abkommen findet 1972 statt.

Artikel 34


Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens und die aufeinander abgestimmten Lehrpläne können durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Außenminister und dem Erziehungsminister der Französischen Republik andererseits geändert oder ergänzt werden.

Artikel 35


Dieses Abkommen kann nur durch eine in der gleichen Form zwischen den Hohen Vertragsparteien geschlossene Übereinkunft revidiert oder ergänzt werden.

Artikel 36


Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach wird es - außer im Falle der Kündigung, die zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert werden muß - um jeweils fünf Jahre stillschwiegend verlängert.

Artikel 37


Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 38

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Paris am 10. Februar 1972 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Scheel

Für die Regierung der Französischen Republik
Maurice Schumann
Olivier Guichard

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