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DER
GIPFEL VON NIZZA (7.- 9. DEZEMBER 2000)
Regierungskonferenz
über die
Reform der Europäischen Institutionen
An
dieser Stelle werden die wichtigsten Ergebnisse des Gipfels
von Nizza dargestellt. Die
Regierungskonferenz die Europäische Union ursprünglich
auf die Erweiterung um die MOE-Staaten
vorbereiten. Dazu sollten Blockademöglichkeiten, die sich
aus dem in weiten Teilen bestehenden Einstimmigkeitsprinzip
im Rat ergaben, abgebaut, und eine institutionelle Reform
auf den Weg gebracht werden, in die weitere 10-12 Mitgliedstaaten
integriert werden können. Sie finden hier im Überblick die einzelnen Beschlüsse,
die sich im Vertrag von Nizza
niedergeschlagen haben.
Fraglich
ist, welche Veränderungen dieser Beschlüsse durch den
europäischen Konvent erfolgen.
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Zusammensetzung der Europäischen Kommission
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Hinsichtlich
der Kommission wird festgelegt, dass ihr ab 2005 nur noch ein
Kommissar pro Mitgliedstaat angehört. Auch das Wahlverfahren für
den Kommissionspräsidenten wird geändert: In Zukunft kann der
Rat – in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs – mit
qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten benennen, der dann der
Zustimmung durch das Parlament bedarf. Die Auswahl der übrigen
Kommissionsmitglieder unterliegt – faktisch – weiterhin der Einstimmigkeit.
Es
gelang nicht, den Umfang der Kommission auf 20 Mitglieder
bis 2010 zu begrenzen, weil die „kleinen“ Mitgliedstaaten
sich weigerten, auf ihre dauerhafte Vertretung in der Kommission
zu verzichten.
So wurde nur die Obergrenze von "unter 27" Kommissionsmitgliedern
bewahrt.
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„Familienphoto“
des Gipfels von Nizza
am 9. Dezember 2000
© F.
De La Mure / Ministère des Affaires Etrangères
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Der Vertrag
von Nizza stärkt auch die Position des Kommissionspräsidenten:
Er entscheidet fortan über die Organisation der Kommission und
kann Vizepräsidenten ernennen. Gleichzeitig wird aber auch das
Kollegialitätsprinzip innerhalb der Kommission im Vertrag verankert.
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Neugewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat und Ausweitung
der Mehrheitsabstimmungen
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Es wurde auch
eine Ausweitung von Mehrheitsabstimmungen
im Rat beschlossen. In diesen Bereichen ist jetzt eine dreifache
Mehrheit erforderlich: Zunächst ist weiterhin grundsätzlich eine
Mehrheit der Staaten notwendig. Wenn eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich ist, so gilt künftig zunächst, dass eine Mehrheit
von 71,26% der Stimmen im Rat notwendig ist, wobei hier eine Neuverteilung
der Stimmengewichtung erfolgte (z.B. haben Deutschland und Frankreich
künftig nicht mehr 10 sondern 29 Stimmen). Hinzukommen kann –
auf Wunsch eines Mitglieds – das Erfordernis der Mehrheit der
hinter den Stimmen stehenden Unionsbevölkerung (mindestens 62%).
Man spricht insofern von einer „dreifachen Mehrheit“.
Dies bedeutet,
dass Deutschland als bevölkerungsreichster Mitgliedstaat zwar
weiterhin nicht mehr Stimmen hat als Frankreich, Großbritannien
oder Italien. Durch die Möglichkeit der Berücksichtigung der Mehrheit
der Bevölkerung wird das „Stimmgewicht“ Deutschlands aber eindeutig
erhöht.
In anderen
Bereichen wie „Steuern“, „Einwanderung und Asyl“, „Handel mit
Dienstleistungen“, „Kohäsionsfonds“ und der „Umwelt- und Verkehrspolitik“
bleiben einstimmige Entscheidungen weiter erforderlich.
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Änderungen beim Europäischen Parlament
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Der Vertrag
von Nizza sieht auch eine
geringfügige Erweiterung des Mitentscheidungsverfahrens (Art. 251 EGV) für das Europäische
Parlament, z.B. im Bereich von Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (Art. 65 iVm Art. 67 EGV), vor. Beschlossen wurde, die Mitgliederzahl
des Parlaments auf zunächst 732 Abgeordnete zu erweitern, und
seine Zusammensetzung bis 2009 stärker proportional zur Bevölkerung
der Mitgliedstaaten auszurichten. Einige Beitrittsländer werden
durch die so beschlossene Sitzverteilung jedoch diskriminiert
(Ungarn beispielsweise hat mehr Einwohner als Portugal, bekommt
aber zwei Sitze weniger).
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Erleichterung einer „verstärkten
Zusammenarbeit“
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Die Möglichkeiten einer „verstärkten Zusammenarbeit“ zwischen
einzelnen Mitgliedstaaten wird erleichtert: Eine verstärkte Zusammenarbeit
ist nunmehr möglich, wenn mindestens 8 Mitgliedstaaten daran teilnehmen
wollen, und die Zusammenarbeit mit qualifizierter Mehrheit im
Rat genehmigt wurde. Dadurch wurde das Veto-Recht für einzelne
Mitgliedstaaten im Bereich der 1. (EGV) und 3. Säule (ZBJI) zugunsten
einer qualifizierten Mehrheit aufgegeben. Dies gilt grundsätzlich
auf für die 2. Säule (GASP), sofern nicht verteidigungspolitische
Fragen berührt sind.
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Die Grundrechte-Charta
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Unterzeichnung der
Grundrechte-Charta
© F. De La Mure
/ Ministère des
Affaires Etrangères
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Vertrag von Nizza
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Der Vertrag
von Nizza wurde inzwischen durch die Hinterlegung der entsprechenden
Urkunden der Republik Irland als letztem Mitgliedstaat am 18.12.2002
ratifiziert, und tritt gemäß Art. 12 des Vertrags von Nizza damit
zum 1. Februar 2003 in Kraft.
Vertrag von Nizza (im pdf Format)
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Links im Internet
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Die
Regierungskonferenz auf der Seite des Europäischen Parlaments
Die
Regierungskonferenz auf der Seite des Rats der Europäischen Union
Die
Regierungskonferenz auf der Seite der Kommission
Die Regierungskonferenz auf der Seite des französischen Aussenministeriums
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